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Hängegleiter

Auf Objekte aus der Luft, wie Hängegleiter, reagieren Wildtiere oft sehr stark. Selbst bei einer Überflughöhe von 600m wurden bei Gämsen Fluchten beobachtet. Verschiedene Vereinbarungen mit Hängegleiter-Organisationen sichern den Tieren Rückzugsgebiete zu sensiblen Zeiten.

Wildtiere reagieren zum Teil sehr stark auf Hängegleiter

Von verschiedenen Tierarten ist bekannt, dass sie auf das Erscheinen von Hängegleitern sehr heftig reagieren können. Äsende Tiere unterbrechen die Nahrungsaufnahme, ruhende Tiere erheben sich. Eine weitere Annäherung des Hängegleiters löst häufig eine Flucht aus. Die gemessenen Fluchtdistanzen betragen zwischen 100 und 600 m. Es bestehen erhebliche Unterschiede, je nach Tierart, Jahreszeit, Lebensraum, Region und Umständen der Begegnung. So haben Flüge über die Tiere hinweg eine deutlich stärkere Wirkung als Passierflüge.

In der Regel flüchten die Tiere nach unten und suchen Wald, andere deckungsreiche Orte oder felsige Gebiete auf. Nach einer Flucht oder auch nach einem langsameren Wegziehen halten sich die Tiere während einiger Zeit im Wald auf. Oft kehren sie erst am Abend oder am nächsten Tag wieder auf die offenen Weidegebiete zurück.

Vereinbarungen bewähren sich

Je nach lokalen Verhältnissen bestehen erhebliche Unterschiede im Konflikt­potential.  Es ist deshalb wichtig, angepasst an die lokalen Gegebenheiten Lösungen zu erarbeiten, falls negative Auswirkungen des Flugbetriebs auf die Wildtiere festgestellt werden. Vereinbarungen zwischen den beteiligten Interessensgruppen haben sich an verschiedenen Orten bewährt.

Der Schweizerische Hängegleiterverband macht auf seiner Homepage auf Überflug­vereinbarungen aufmerksam.

Start- und Landeverbot in Eidgenössischen Jagdbanngebieten

Gemäss neuer Aussenlandeverordnung (AuLaV) vom 14. Mai 2014 ist das Abfliegen und Landen mit Hängegleitern in Eidgenössischen Jagdbanngebieten verboten. Dieses Verbot gilt für sämtliche zivile, bemannte Luftfahrzeuge, ausser nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 28 Absatz 1 AuLaV. Für den Überflug gelten die empfohlenen Mindestüberflughöhen gemäss Luftfahrthinderniskarte.

Weitere Informationen

SHV FSVL

Schweizerischer Hängegleiterverband